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European Free Trade Association

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European Free Trade Association Artikel

European Free Trade Association Beschreibung

Die European Free Trade Association, Abk. EFTA (dt. europäische Freihandelsassoziation) ist eine Freihandelszone in Europa.

Sie wurde am 4.01 1960 durch die Stockholmer Konvention gegründet. Absichtsetzung war die Förderung von Wachstum und Wohlstand ihrer Mitgliedsstaaten und die Vertiefung des Handels und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den westeuropäischen Ländern wie auch der Welt insgesamt zu vertiefen. Gleichzeitig sollte sie ein Gegengewicht zu den Europäischen Gemeinschaften und deren politischen Absichten bilden.

Die Gründungsmitglieder der EFTA waren Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Es folgten Finnland (assoziiertes Mitglied 1961, Vollmitglied 1986), Island (1970) und Liechtenstein (1991).

Nach dem Wechsel von Dänemark und dem Vereinigten Königreich (1973), Portugal (1986), Finnland, Österreich und Schweden (1995) zur Europäischen Gemeinschaft umfasst die EFTA heute noch vier Länder: Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Mit Ausnahme der Schweiz bilden diese Länder zusammen mit den Mitgliedern der Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Es bestehen die folgenden EFTA-Institutionen:

  • Das EFTA-Sekretariat in Genf, Brüssel und Luxemburg übernimmt verschiedene Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben.
  • Die EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel überwacht die Einhaltung des EWR-Abkommens durch Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Der Gerichtshof der EFTA in Luxemburg übt die gerichtliche Kontrolle in Bezug auf das EWR-Abkommen und die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen aus.
Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung

Die Gründung der EFTA ist als Reaktion auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen. Die Geschichte der EFTA seit ihrer Gründung 1960 steht bis heute in dem engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften zur heutigen EU.

Vorgeschichte: Europa nachdem Zweiten Weltkrieg

Der Zweite Weltkrieg mit seiner zerstörerischen Kraft hatte in der westlichen Welt die Erkenntnis gebracht, dass politische Isolation und Protektionismus einen Neuaufbau in friedlichem Miteinander unmöglich machten. Bereits auf der 1944 abgehaltenen Konferenz von Bretton Woods war darum neben der Ausarbeitung eines Weltwährungssystems für die Nachkriegszeit das Konzept einer globalen Handelsorganisation (International Trade Organization, ITO) erarbeitet worden, die alle Länder der westlichen Welt umfassen sollte. Zwar wurde die ITO selbst nie realisiert, sie bildete aber die Basis für das GATT-Abkommen 1948, dem Vorläufer der heutigen WTO.

Marshall-Plan und OEEC

Die Vereinigte Staaten Amerika stellten 1947 in dem Rahmen des European Recovery Program (ERP, Marshallplan) 13 Mrd. US-$ zu dem Wiederaufbau bereit, wobei die europäischen Länder in den Entscheidungsprozess über die Verwendung der bereitgestellten Mittel eingebunden werden sollten. Zu diesem Zweck wurde 1948 die Organization for European Economic Co-operation (OEEC), gegründet, um die Distribution der US-Hilfe und die Aufstellung europäischer Wiederaufbaupläne zu koordinieren und auf die Liberalisierung von Handels- und Zahlungsströmen hinzuwirken. Die OEEC wurde ihrerseits 1961 in die Organization for Economic Co-operation and Development (OECD) überführt.

Bei der Gründung der OEEC zeigte sich erstmals eine aufkommende Spaltung Westeuropas in zwei Lager: Die von Frankreich angeführten kontinentalen Föderalisten waren deshalb bemüht, zugunsten eines beschleunigten Einigungsprozesses nationale Kompetenzen auf europäische Ebene zu übertragen und die OEEC als supranationale Organisation zu etablieren. Die britischen und skandinavischen Funktionalisten lehnten hingegen jede Schwächung der eigenen Souveränität ab, wollten ca. eine Kooperation der nationalen Regierungen zulassen. Sie konnten ihre Vorstellungen bei der Gründung der OEEC weitgehend durchsetzen.

Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Um den Frieden in Europa dauerhaft zu sichern, wurde insbesondere eine Beendigung der historischen Rivalität zwischen Frankreich und Deutschland als notwendig erachtet. Nach einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman wurde von Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Ländern 1951 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Montanunion) gegründet, eine Zollunion in dem Montanbereich unter der Kontrolle einer weitestgehend souveränen Hohen Behörde.

Bereits 1955 wurde beschlossen, die bestehende Kooperation auf alle Bereiche der industriellen Produktion auszuweiten und durch eine weitreichende Koordinierung der Agrar- und Atompolitik zu ergänzen. Mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge schufen die Sechs zu dem 1.01 1958 die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

Die Gründung der EFTA

Parallele Freihandelsverhandlungen

Das Vereinigte Königreich war aufgrund seiner globalen Interessen und seiner engen wirtschaftlichen Verbindungen zu dem Commonwealth nicht an der Verwirklichung einer geschlossenen Wirtschaftszone interessiert und blieb bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaften zunächst ebenso außen vor wie Schweden, die Schweiz und Österreich, die aufgrund ihrer Neutralität keine derart weitreichenden politischen Verpflichtungen eingehen wollten. Der von Großbritannien unterbreitete Plan zur Schaffung einer OEEC-weiten Freihandelszone unter Wahrung nationaler Zolltarife und eigener Außenhandelspolitiken scheiterte jedoch in dem Dezember 1958 in den so genannten Maudling-Verhandlungen.

Stattdessen wurden 1959 Verhandlungen zur Realisierung einer Ersatzlösung, der Schaffung einer kleinen Freihandelszone von sieben Ländern -- Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz -- aufgenommen. Diese mündeten nach ca. sechs Monaten in die Stockholmer Konvention, dem Gründungsdokument der EFTA. Es beschreibt die Absichte der EFTA und legt die Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten fest. Die Stockholmer Konvention wurde am 4.01 1960 unterzeichnet und trat am 3.05 1960 in Kraft. Die erste in dem Vertrag vorgesehene Zollsenkung erfolgte zu dem 1. Juli 1960. Das EFTA-Übereinkommen galt auch für Liechtenstein, welches mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden war. Ab Juni 1961 war auch Finnland durch ein Assoziationsabkommen in den territorialen Anwendungsbereich der EFTA mit einbezogen.

Zielsetzungen der EFTA

Die EFTA war von Anfang an als temporäre Organisation geplant, um durch Bündelung der gemeinsamen Interessen eine Annäherung an die EG zu erleichtern und die in der Präambel als primäreAbsicht definierte Schaffung eines freien, alle OEEC-Länder umfassenden Marktes zu verwirklichen. Zwischenzeitlich sollte ein Abbau der Zollschranken den freien Handel zwischen den Mitgliedern erleichtern und den freien Welthandel in dem Sinne des GATT-Abkommens fördern. Artikel 2 der Stockholmer Konvention fordert konkret

  • die Förderung von Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Produktivitätssteigerungen und finanzieller Stabilität zur stetigen Verbesserung des Lebensstandards,
  • die Gewährleistung gerechter Handels- und Wettbewerbsbedingungen,
  • die Erzielung und Aufrechterhaltung eines Ausgleiches zwischen den Partnern und den verschiedenen Wirtschaftssektoren,
  • einen aktiven Beitrag zur Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Anders als die EG, die die ökonomische Integration in dem wesentlichen als einen Zwischenschritt zur angestrebten politischen Integration betrachtete, wollte die EFTA ihren Mitgliedsstaaten die volle politische Handlungsfreiheit erhalten; ein wesentliches Merkmal dafür war der Verzicht auf gemeinsame Außenzölle. Aufgrund erheblicher struktureller Differenzen wurden auch Landwirtschaft und Fischerei nicht miteinbezogen, außerdem wurde von einer Harmonisierung der nationalen Steuer- und Sozialsysteme abgesehen. Im Gegensatz zu den auf unbefristete Zeit angelegten EG-Verträgen definiert das EFTA-Abkommen auch das Recht, nach zwölfmonatiger Kündigungsfrist aus der Assoziation auszutreten.

Organe der EFTA

Gemäß der EFTA-Philosophie, der Entstehung supranationaler Vollmachten entgegenzuwirken, sollten die notwendigen Institutionen mit einem Minimum an Organisationsaufwand so flexibel wie möglich bleiben. Als einziges Entscheidungsorgan wurde daher der EFTA-Rat geschaffen, der regelmäßig auf Minister- oder Beamtenebene zusammentrat und die politische Führung der EFTA bildete. Der EFTA-Rat konnte gleichzeitig Beschlüsse fassen und deren Umsetzung überwachen.

Zur Unterstützung des Rates konnten je nach Bedarf Arbeitsgruppen und Komitees einberufen werden. Eine Sonderstellung nahm hierbei das Konsultativkomitee ein, das aus führenden, politisch unabhängigen Persönlichkeiten aus verschiedensten Bereichen der Wirtschaft aller Mitgliedsstaaten bestand und eine Wahrnehmung der öffentlichen Meinung durch den Rat vereinfachte.

Zusätzlich wurde am Amtssitz der EFTA in Genf ein für die Gesamtkoordination der EFTA-Aktivitäten verantwortliches ständiges EFTA-Sekretariat errichtet, wozu bis in die 90er Jahre nicht mehr als 150 Mitarbeiter nötig waren, während die EG-Kommission in Brüssel bereits in den 60er Jahren mehr als 5 Tausend Mitarbeiter beschäftigte.

Die Entwicklung der EFTA bis heute

1960-69: EG/EFTA-Rivalität

Nach Gründung von EG und EFTA herrschte zwischen beiden Organisationen zunächst ein starkes Konkurrenz- und Rivalitätsdenken. Die EFTA war in dem ersten Jahrzehnt ihres Bestehens vorwiegend deshalb bemüht, sich als alternatives Integrationsmodell zu etablieren und die eigene Handlungsfähigkeit zu beweisen. Dies geschah vor allem durch Abbau der Binnenzölle, die nach beschleunigtem Zeitplan bereits zu dem 31.12 1966, drei Jahre früher als zunächst geplant, stufenweise abgeschafft wurden.

Die Absicht der EFTA, eine starke Verhandlungsposition gegenüber der EG zu schaffen, wurde aber nicht erreicht. Verschiedene Versuche der gemeinsamen Annäherung der EFTA-Staaten an die EG in den Jahren 1960/61 blieben erfolglos und wurden von einer bilateralen Vorgehensweise abgelöst. Insbesondere in dem Vereinigten Königreich hatte man erkannt, dass sich das wirtschaftliche Wachstum in den EG-Staaten schneller vollzog als in der EFTA und dass eine politische Isolation drohte. In dem Juli 1961 entschloss sich daher das Vereinigte Königreich, den EG-Beitritt zu beantragen. Diesem Antrag schlossen sich auch Dänemark, Norwegen und -- außerhalb der EFTA -- Irland an, während die neutralen EFTA-Staaten Österreich, Schweden und Schweiz die EG-Assoziierung beantragten.

Die von Frankreich dominierte EG ließ die Beitrittsverhandlungen in dem Januar 1963 zunächst jedoch scheitern. Erst nach Ablösung des französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle durch Georges Pompidou wurde über die 1967 erneut gestellten Beitrittsanträge beraten. Der grundsätzliche Beschluss zur ersten EG-Erweiterung wurde in dem Dezember 1969 gefasst.

1969-84: EG-Erweiterung und Freihandelsabkommen

Großbritannien, Dänemark und Irland traten zu dem 1.01 1973 aus der EFTA aus und in die EG ein, in Norwegen wurde der EG-Beitritt per Referendum abgelehnt. Die erste EG-Erweiterung markierte den Beginn eines neuen Abschnittes zwischen EG und EFTA, die als pragmatischer Bilateralismus genannt werden kann.

Auf Initiative Großbritanniens wurden zwischen der EG und den einzelnen EFTA-Staaten, zu denen ab 1970 auch Island gehörte, bilaterale Freihandelsverträge abgeschlossen. Innerhalb von vier Jahren, bis zu dem Juli 1977, konnte die größte Freihandelszone der Welt für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse realisiert werden.

Den neutralen EFTA-Staaten öffneten sich damit die EG-Märkte für industrielle Güter, während ihnen die volle wirtschaftspolitische Handlungsfreiheit erhalten blieb. Über die Bereiche des Freihandels hinaus waren die EFTA-Staaten zudem um eine Zusammenarbeit mit der EG bemüht, u.a. in den Bereichen Umweltschutz, Forschung und Technik, Atomenergie, Fischerei und Schifffahrt sowie technische Normen.

Gleichzeitig ergab sich für die EFTA aber auch die paradoxe Situation, dass mit der Verwirklichung der europaweiten Freihandelszone für industrielle Güter die vertraglichen Absichte zwar weitgehend erreicht worden waren, sie jedoch an Bedeutung und Attraktivität gegenüber der EG aber verloren hatte und auf die Funktion der bloßen Verwaltung des Freihandels reduziert zu werden drohte.

1984-89: EG-Binnenmarkt und Luxemburg-Prozess

Vor dem Hintergrund der Beseitigung der letzten quantitativen Restriktionen fand in dem April 1984 in Luxemburg ein gemeinsames Ministertreffen von EG und EFTA statt. Bei dieser ersten gemeinsamen Ministertagung beschloss man, die bestehende Kooperation fortzusetzen und auf Basis eines neuen multilateralen Dialoges den so genannten Luxemburg-Prozess zu etablieren. In diesem Zusammenhang wurde erstmals vom Konzept eines dynamischen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gesprochen, der einen Ausbau des freien Handels gewährleisten sollte.

Aus Sicht der EG aber war die bislang angewandte Form des bilateralen Dialogs mit einzelnen EFTA-Staaten nicht mehr geeignet, weil individuelle Verhandlungen die homogene Ausgestaltung der externen Beziehungen der EG erschwerten. Durch Ausklammerung sensibler Bereiche, wie z.B. der Landwirtschaft oder dem freien Personenverkehr, wurde aus Sicht der EG der Eindruck erweckt, dass sich die EFTA-Staaten ökonomische Vorteile verschaffen würden, ohne entsprechende Gegenleistungen zu erbringen.

1987 hatte die -- ein Jahr zuvor um Spanien und Portugal erweiterte EG -- in der Einheitlichen Europäischen Akte außerdem beschlossen, bis 1992 einen EG-weiten Binnenmarkt zu verwirklichen. Auf der Ministerkonferenz von Interlaken 1987 verkündete die EG darum drei Prinzipien für die zukünftige Gestaltung der Beziehungen zur EFTA:

  • die Priorität des eigenen Integrationsprozesses gegenüber dem Ausbau externer Relationen,
  • die Bewahrung interner Entscheidungsautonomie und die Abwehr externer Einflüsse auf die innere Autonomie,
  • die Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung von Rechten und Pflichten (advantages and obligations).

Die Priorität der Vollendung des Binnenmarktes gegenüber einem Ausbau der externen Beziehungen der EG bedeutete, dass die traditionelle Vorgehensweise der EFTA, eine ca. schrittweise vollzogene Annäherung an die EG zu betreiben, nun nicht mehr erfolgreich sein würde. Für die EFTA-Staaten bestand damit erneut die Gefahr der Marginalisierung durch die EG. Zwar waren EFTA und EG gemessen am Außenhandel zu dem jeweils wichtigsten Wirtschaftspartner des anderen geworden, aufgrund ihrer Größe waren die EFTA-Länder jedoch weit stärker von der EG abhängig als umgekehrt. Als Nichtmitglieder verfügten sie außerdem auch über kein politisches Mitbestimmungsrecht innerhalb der EG.

1989-95: EWR und zweite EG-Norderweiterung

In der Situation des zu dem Stillstand gekommenen Luxemburg-Prozesses unterbreitete in dem Januar 1989 der Präsident der EG-Kommission, Jacques Delors, den Vorschlag, die Annäherung zwischen EG und EFTA auf eine neue institutionelle Basis zu stellen. Die EFTA-Staaten sollten als ganzes in den Gemeinsamen Markt eingebunden und in gemeinsame Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse integriert werden.

Die Delors-Initiative wurde von den EFTA-Staaten positiv aufgenommen, bedeutete dies doch für sie eine Öffnung des Gemeinsamen Marktes auf Basis der vier Grundfreiheiten ohne an den gemeinsamen EG-Politiken teilnehmen zu müssen: ausgeklammert aus den ab 1990 offiziell geführten EWR-Verhandlungen blieben z.B. die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitk, die Agrarpolitik, die Verkehrspolitik, die Steuer- und Finanzpolitik und die Teilnahme an der geplanten Wirtschafts- und Währungsunion.

Zwar fiel es den einzelnen EFTA-Staaten zunächst schwer, die stark differierenden nationalen Interessen in einer gemeinsamen Position zu vereinen, grundsätzlich war man aber bereit, den Standpunkt der EG, das bestehende EG-Recht in vollem Umfang beizubehalten und die Regeln des Binnenmarktes auf den EWR zu übertragen, zu akzeptieren. Der Acquis communautaire (rechtlicher Besitzstand der EG) wurde jedoch ca. als Ausgangspunkt betrachtet, um unter Berücksichtigung spezifischer nationaler Interessen zu individuellen Übergangs- und Sonderregelungen zu gelangen. Insbesondere wurden eine angemessene aktive Beteiligung bei der Gestaltung zukünftigen EWR-Rechts gefordert.

Durch den Zusammenbruch der kommunistischen Systeme in Osteuropa hatten sich jedoch die internationalen politischen Rahmenbedingungen entscheidend verändert, und die EG konnte noch stärker als politisches und ökonomisches Kraftzentrum in Europa in Erscheinung treten. Mit Beendigung des Ost-West-Konfliktes hatte die Neutralitätspolitik ihren dominierenden Charakter verloren und die politische Rechtfertigung für eine Sonderbehandlung der EFTA-Staaten war entfallen. Dies bedeutete, dass die EG ca. noch zu wenigen Zugeständnissen bereit war und kompromisslos auf den eigenen Standpunkten beharren konnte.

Dies zeigte sich vor allem bei solchen Fragen, die die Mitbestimmung und die Auslegung von europäischem Recht betrafen. Die EFTA-Staaten mussten sich zwar verpflichten, sich am finanziellen Ausgleich strukturschwacher europäischer Regionen finanziell zu beteiligen, eine echte Mitbestimmung in dem von der EG dominierten EWR-Ministerrat, -Gerichtshof und in dem gemeinsamen Komitee wurde ihnen jedoch nicht zugestanden; insbesondere das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof hatten sich diesen Forderungen vehement widersetzt. Außerdem mussten sie eine automatische Übernahme aller zukünftigen Acquis akzeptieren, ohne am politischen Prozess beteiligt zu werden.

Insgesamt eröffnete der EWR zwar allen beteiligten Staaten die Erschließung großer Marktpotentiale und verschaffte den EFTA-Staaten zudem gewisse Privilegien gegenüber den osteuropäischen Ländern, aus Sicht der EFTA-Staaten war damit jedoch das eigentliche Absicht, die Chancengleichheit zwischen EG- und EFTA-Staaten zu wahren und der drohenden Marginalisierung zu entgehen, verfehlt. Der EWR stellte somit keine echte Alternative zur EG-Mitgliedschaft dar. Da eine echte Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen in der EG ca. als Vollmitglied erreicht werden könne, entschieden sie sich sukzessiv, den Beitrittsantrag zu stellen. Auf Österreich (1989) und Schweden (1991) folgten 1992 Finnland, die Schweiz und Norwegen, wodurch die EWR-Verhandlungen in gewisser Weise den Charakter von vorgezogenen EG-Beitrittsverhandlungen annahmen.

Dennoch wurde die Schaffung des EWR zu dem 1.01 1993, parallel zu dem Beginn des EG-Binnenmarktes beschlossen. Während die norwegische Bevölkerung 1994 bereits zu dem zweiten Mal den EG-Beitritt ablehnte und die Schweiz auch das EWR-Abkommen nicht ratifizierte, traten Österreich, Finnland und Schweden zu dem Januar 1995 der Europäischen Union bei.

nach 1995: Die EFTA heute

Seit 1995 wird die EFTA ca. noch von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gebildet und ist somit in drei zusammenhangslose Landflecken zerklüftet. Trotz großer Heterogenität und stark differierender wirtschaftspolitischer Interessen beschlossen aber die EFTA-Minister bei ihren gemeinsamen Treffen in dem Dezember 1994 und Juni 1995, die EFTA als Zweckverband fortzuführen und als Pfeiler in dem EWR zu erhalten.

Eine Aufnahme neuer Mitglieder war nach Ablehnung des slowenischen Beitrittsgesuches in dem Herbst 1995 hingegen unwahrscheinlich geworden. Eine zeitweilig diskutierte Funktion als Warteraum für osteuropäische Länder, die über einen mit der EFTA-Mitgliedschaft verbundenen EWR-Beitritt in kleinen Schritten an die EG hätten herangeführt werden können, erwies sich als zu wenig attraktiv. In der politischen Praxis wurde diese Idee darum nicht weiter verfolgt.

Gemäß einem Beschluss von 1999 wurde die EFTA-Konvention zu dem 1.06 2002 um die so genannte Vaduzer Konvention ergänzt, um eine Anpassung an die EWR-Vereinbarungen (bzw. die Nichtteilnahme der Schweiz) sowie die 1995 etablierte WTO zu erreichen. Die Aufgabe der EFTA beschränkt sich heute trotzdem vorwiegend auf die Verwaltung und Umsetzung EFTA-Konvention (EFTA-interner Handel), das EWR-Abkommen sowie weitere Freihandelsabkommen mit Drittländern, die in den 1990er Jahren verstärkt geschlossen wurden. Heute bestehen insgesamt 23 Freihandelsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern, den Mittelmeer-Anrainerstaaten, aber auch amerikanischen (Mexiko, Chile) und asiatischen (Singapur) Ländern.

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